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Zurück zur ÜbersichtKeine Erbschaftsteuer für betriebliche Hinterbliebenenversorgung
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung steuerbar ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versorgung noch nicht Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin war (Az. 3 K 2907/22).
Steuerfreie Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, die auf einem zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrag beruhen, sind nur steuerfrei, soweit sie angemessen sind. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sei nur dann als “Arbeitnehmer” zu behandeln, “wenn er wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist”. Hingegen sei eine Freistellung der Hinterbliebenenbezüge von der Erbschaftsteuer nicht zu rechtfertigen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kraft seiner Beteiligung an der GmbH ein herrschender ist. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern stets der Fall; darüber hinaus aber auch dann, “wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat”. Verfüge bei Vorhandensein mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer keiner allein über eine Anteilsmehrheit, können bei Vereinbarung einer Einstimmigkeitsabrede alle Gesellschafter als „herrschend“ angesehen werden.
Für die Beurteilung seien die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde. Die Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau und die Kinder des Erblassers unterliege hier nicht der Besteuerung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gelte als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
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